Merkblatt für Infizierte

Bei Ihnen wurde eine

SARS-CoV-2-Infektion festgestellt.

  • Sie müssen zu Hause bleiben und dürfen keinen Besuch empfangen (häusliche Isolierung).
  • Halten Sie in Ihrem Haushalt möglichst eine zeitliche und räumliche Trennung zu anderen Haushaltsmitgliedern ein.
  • Die Isolierung endet in der Regel mit Ablauf des 14. Tages nach erstem positiven PCR-Test oder Symptombeginn. Das lokale Gesundheitsamt beendet die Isolierung.
  • Wenn Sie geimpft sind und keine Symptome haben, besteht die Möglichkeit, dass Sie nach einer erneuten PCR-Untersuchung frühzeitig aus der Isolierung entlassen werden. Die zweite PCR-Untersuchung erfolgt nach frühestens 5 Tagen. Das lokale Gesundheitsamt entscheidet über die Entlassung aus der Isolierung.
  • Sie sind dafür verantwortlich, unverzüglich alle Ihre engen Kontaktpersonen im privaten und beruflichen Umfeld zu informieren. Erstellen Sie für Nachfragen eine Liste der engen Kontaktpersonen.
  • Als enge Kontaktperson gilt:
  • Kontakt ab 2 Tage vor bis 14 Tage nach positivem Test/Symptombeginn
  • Ohne Maske: Aufenthalt im Nahfeld <1,5m und >10 min, Gespräch im Nahfeld unabhängig von der Dauer
  • Kontakt mit Sekreten aus dem Respirationstrakt
  • >10 Minuten Aufenthalt im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Aerosolkonzentration
  • Weisen Sie die Kontaktpersonen darauf hin, dass das lokale Gesundheitsamt nur noch in Ausnahmefällen Kontakt aufnehmen wird. Die Einhaltung von Absonderungsmaßnahmen ist notwendig, um Infektionsketten zu unterbrechen!

Wenn Sie Symptome entwickeln oder sich Ihre Symptome verschlechtern, rufen Sie Ihren Hausarzt oder den Kassenärztlichen Bereitschaftsdienst an: 116 117. Informieren Sie medizinisches Personal über Ihren positiven Test. Bei lebensbedrohlichen Zuständen wählen Sie den Notruf: 112.

Verdienstausfall bei Quarantäne:

Erwerbstätige, die durch Quarantänesituationen Verdienstausfall erleiden, können eine Entschädigung nach § 56 IfSG erhalten. Alle Informationen einschließlich des Online-Antragsformulars finden Sie unter: https://ifsg-online.de. Zuständig ist das LAGuS, Versorgungsamt Schwerin.

Landesamt für Gesundheit und Soziales                                                                                    Verband der Ärzte im ÖGD MV