Schutzmaßnahmen nach den Sommerferien

Leitsatz: „Unveränderte Regeln bei unveränderter Infektionslage“

  • Auch nach den Sommerferien bleibt es bei der Gliederung der Schul-Corona-Verordnung in Basismaßnahmen, „Hotspotregeln“ und sonstige Regelungen.
  • Änderungen erfolgen nur, wenn diese aus epidemiologischen Gründen notwendig und aus infektionsrechtlichen Gründen möglich sind.

Vorgehensweise:

 kein „Hotspot“„Hotspot“
Maskenpflichtkeinebesteht in der Schule  (aber nicht am Platz)
Testverhaltenanlassbezogene Testpflicht2-mal wöchentlich Tests ohne AnlassSchüler- und Fahrausweis gilt als Testnachweis außerhalb der Schule  
Reiserückkehrer- bescheinigungkeinekeine
definierte Gruppenkeinekeine
  • Die Schul-Corona-Verordnung sieht keine Testpflicht für die Ferien vor.
  • In der letzten Unterrichtswoche erhält jede/r SuS 10 Selbsttests mit in die Ferien, um größtmögliche Sicherheit vor, während und nach Reisen zu gewährleisten.
  • Besuchen die SuS den Ferienhort, werden sie dort mit Selbsttests versorgt, wenn es notwendig sein sollte.

Die Schulleitung