Leitsatz: „Unveränderte Regeln bei unveränderter Infektionslage“
- Auch nach den Sommerferien bleibt es bei der Gliederung der Schul-Corona-Verordnung in Basismaßnahmen, „Hotspotregeln“ und sonstige Regelungen.
- Änderungen erfolgen nur, wenn diese aus epidemiologischen Gründen notwendig und aus infektionsrechtlichen Gründen möglich sind.
Vorgehensweise:
kein „Hotspot“ | „Hotspot“ | |
Maskenpflicht | keine | besteht in der Schule (aber nicht am Platz) |
Testverhalten | anlassbezogene Testpflicht | 2-mal wöchentlich Tests ohne AnlassSchüler- und Fahrausweis gilt als Testnachweis außerhalb der Schule |
Reiserückkehrer- bescheinigung | keine | keine |
definierte Gruppen | keine | keine |
- Die Schul-Corona-Verordnung sieht keine Testpflicht für die Ferien vor.
- In der letzten Unterrichtswoche erhält jede/r SuS 10 Selbsttests mit in die Ferien, um größtmögliche Sicherheit vor, während und nach Reisen zu gewährleisten.
- Besuchen die SuS den Ferienhort, werden sie dort mit Selbsttests versorgt, wenn es notwendig sein sollte.
Die Schulleitung